Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1. Beratung und Angebot
Einbruchschutzberatungen erfolgen ebenso wie sonstige Fachauskünfte, nach bestem Wissen, aktuellen Erkenntnissen, den gültigen Regelwerken und aus der Begutachtung von Einbruchschäden sowie eigener Versuchsreihen. Ebenfalls Beratungsbasis sind die Empfehlungen der Landeskriminal- Ämter und die Sicherungsrichtlinien des Verbandes der Schaden- Versicherer e.V., Köln (VdS). Es ist bekannt, dass eine absolute und uneingeschränkte Sicherheit nicht zugesagt werden kann. alle sicherungstechnischen Empfehlungen ergeben unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Einbruchhemmung (durch nachhaltige Erhöhung des Widerstandzeitwertes), des Schutzes von Leben und Gesundheit von Menschen sowie des Erhaltes von Vermögenswerten. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Insbesondere wenn dies aus technischen Gründen sinnvoll bzw. erforderlich wird. Solche Änderungen können zu einer Veränderung des Angebotspreises führen. von uns erstellte Angebote, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurück zu geben. Wir machen in jedem Fall unser Urheberrecht geltend. 2. Lieferung Die Lieferung von Material bei Montageaufträgen erfolgt Frei Montagestelle, bei einen Materialkäufen ab Betrieb. Im letzten Fall erfolgt die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, soweit nicht freie Anlieferung vereinbart ist. Die Ausführung aller angenommenen Aufträge steht unter dem Vorbehalt der Lieferbarkeit der benötigten Ware durch die Vorlieferanten. 3. Liefertermin Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Klarstellung der technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, soweit von uns bestätigt. bestätigte Lieferzeiten werden eingehalten. Kann der Liefertermin durch unvorhergesehene Ereignisse wie Betriebsstörungen, fehlende fehlerhafte oder unvollständige Materiallieferung durch Vorlieferanten oder durch höhere Gewalt nicht eingehalten werden, so ist der Besteller zum Rücktritt nur berechtigt, wenn er vorher eine angemessene Fristverlängerung (bis 4 Wochen) eingeräumt hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht dadurch für beide Seiten nicht. 4. Reparaturen etc. Für Instandsetzungen, Umarbeitungen und Reparaturen kann der endgültige Preis erst nach Fertigstellung der Arbeiten festgestellt werden. Vorher angegebene Preise sind unverbindliche Schätzungen. Alle Gefahren aus solchen Arbeiten, Glas- und Bruchschäden sowie Schäden an der Oberfläche des Reparaturobjektes , trägt der Auftraggeber, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter vorliegt. 5. Erneuerung von Bauelementen Die Aus- und Einbauarbeiten von Fenstern, Türen und Rollläden sowie Gittermontagen werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Dennoch entstehende Schäden am unmittelbar angrenzenden Verputz, Fliesen und/oder Fensterbänken gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Haftung wird durch uns nur übernommen, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer Mitarbeiter verursacht wurde. 6. Angebotsbindung und Zahlung An unsere Angebote sind wir 3 Monate gebunden. Nach dieser Zeit sind neue Preisvereinbarungen zu treffen. Rechnungen an Privatkunden sind innerhalb 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Mit gewerblichen Abnehmern werden individuelle Zahlungsvereinbarungen getroffen, wobei die längste Zahlungsfrist ebenfalls 30 Tage beträgt. Skontoabzüge sind generell nur zulässig, wenn sie angeboten oder vereinbart wurden. nicht vereinbarte Abzuge sind unzulässig und führen zur Nachforderung des gekürzten Betrages zuzüglich eventueller daraus resultierender Kosten. Das Gesetz zur Zahlungsbeschleunigung ist insofern Basis unseres Rechnungswesens, als wir im Falle des Zahlungsverzuges maximal eine Mahnung, ansonsten unmittelbar den Rechtsweg beschreiten. Dabei werden ab dem Tag dem der Fälligkeit gegenüber Privatkunden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB fällig, bei gewerblichen Kunden (% über dem Basiszinssatz). 7. Eigentum Alle gelieferten Waren bleiben auch in eingebautem zustand, bis zu vollständigen Bezahlung (einschließlich eventueller Verzugszinsen und Kosten) unser Eigentum. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Das Pfandrecht an Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, steht uns ausdrücklich zu. Wir machen in jedem Fall unser Urheberrecht geltend. 8. Gewährleistung Beim Kauf von Verbrauchsgütern tritt gegenüber privaten Verbrauchern eine 2-jährige, gegenüber gewerblichen Abnehmern eine 1-jährige Gewährleitungsfrist in Kraft. Beim Kauf gebrauchter Produkte beträgt die Gewährleistungsfrist für private Abnehmer 1 Jahr, bei gewerblichen Abnehmern ist diese Gewährleistung ausgeschlossen. Nachweislich fehlerhafte Ware oder Teile sowie etwaige Mängel werden im Rahmen der Sachmangel-Haftung repariert oder ersetzt. Der Käufer kann wählen, ob er einer Reparatur oder Mangelbeseitigung zustimmt oder die Lieferung eines neuen, mangelfreien Artikels verlangt. Bei Fehlschlag von Reparatur oder Mängelbeseitigung zustimmt oder die Lieferung eines neuen, mangelfreien Artikels verlangt. Bei Fehlschlag von Reparatur oder Mängelbeseitigung besteht Anspruch auf Minderung oder Ersatz. Die Gewährleistungsfrist für Handwerksarbeiten beträgt laut VOB zwei Jahre ab Rechnungsdatum, für baubezogene Leistungen 5 Jahre. Die Feststellung von Mängeln, für die Gewährleistungen sollen, ist uns unverzüglich nach auftreten bzw. Erkennbarkeit schriftlich mitzuteilen. Die RückWirkung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche an uns sind ausgeschlossen, es sei denn, dass ein zwingender gesetzlicher Anspruch besteht. Jegliche Gewährleistung entfällt bei unsachgemäßer Behandlung und wenn von dritter Seite ohne unsere Zustimmung, Manipulationen oder Änderungen vorgenommen worden sind bzw. Schäden durch Umstände eingetreten sind, die der Besteller mit zu vertreten hat. Dies gilt ebenso für Beschädigung oder Entfernung von angebrachten Plomben. Normaler Verschleiß und übermäßige Beanspruchung begründen keine Mängelansprüche. 9. Elektroinstallationen Sollten bei Installationen im vorhandenen Leitungsnetz Mängel auffallen, werden diese nach Absprache durch einen Elektromeister behoben. Evtl. Kosten durch Wartezeiten und Montage- bzw. Materialkosten des Elektrikers gehen zu Lasten des Auftragsgebers. Für Installationen am Stromnetz des Nutzers muss das Stromnetz freigeschaltet werden können. Unter Spannung kann nicht montiert werden. Sollten bauseitige Verkabelungen nicht den Anforderungen entsprechen, so muss bauseits nachgebessert oder auf Kostennachweis verändert werden. 10. Fluchtwegsicherung und Türoffenhalteeinrichtungen Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Fluchtwegsicherungen und Türoffen- halte-Einrichtungen gemäß gesetzlichen Bestimmungen monatlich mindestens einmal ausgelöst und jährlich überprüft werden müssen. Die Auslösung kann durch den Betreiber erfolgen, die jährliche Überprüfung muss durch Sachkundige erfolgen. Fa. Klug ist zur Prüfung befugt. Endgültige Preis erst nach Fertigstellung der Arbeiten festgestellt 11. Zutrittskontrolle und Schließanlagen Sollt es bei einer Zutrittkontroll- oder Schließanlage zu Ausfällen kommen, können evtl. hieraus entstehende Folge-Kosten nur gegenüber Fa. Klug geltend gemacht werden, wenn ein eindeutiger Montage- oder Projektierungsmangel vorliegt. Bei der Beschaffung von Batterie betriebenen Elektronik – Schließsystemen wird der Nutzer durch Bedienungsanleitung und bei der Einweisung über die individuellen Anzeichen, sich einstellender Batterieschwäche informiert. Werden diese Hinweise durch die Nutzer ignoriert, können aus einem Batterieausfall begründete Schäden gegenüber Fa. Klug nicht geltend gemacht werden. 12. Einbruchmeldeanlagen Bei eventuellen Falschalarmen können Folgekosten nur an Fa. Klug weitergegeben werden, wenn ein eindeutiger Montage- oder Projektierungsmangel vorliegt. Einbruchmeldeanlagen müssen einer jährlichen Wartung unterzogen werden. Bei eingriffen Dritter in eine Melderanlage oder unsachgemäße Behandlung erlischt jegliche Gewährleistung und Haftung durch die Fa. Klug. Bei Funk-Einbruchmeldeanlagen kann es, auch noch im nachhinein zu Veränderungen der Umfeld-Bedingungen kommen, die eine Reichweitenerhöhung durch Zwischenschaltung eines zusätzlichen Relais erforderlich machen. Dies hat Fa. Klug nicht zu vertreten und geht zu Lasten des Kunden. 13. Arbeiten an Rechnern und Servern Arbeiten an Workstations oder Servern können nur in Abstimmung mit dem jeweiligen Netzwerk-Administrator durchgeführt werden. Entstehende Mehrkosten sind durch den Auftraggeber zu tragen. für aufgespielte Software oder durch die Arbeiten auftretende Fehl- Funktionen oder Stillstände kann keine Haftung übernommen werden. Vor der Installation muss durch den Betreiber eine vollständige Datensicherung durchgeführt worden sein. Eine Überprüfung auf Verträglichkeit mit dem vorhandenen System wird im Einzelfall mit dem zuständigen Netzwerk- Administrator vereinbart. Für gelieferte oder ausgehändigte Datenträger oder Installationen besteht generell keine Garantie für Virenfreiheit. Davon sind auch jegliche Spionageprogramme betroffen. Eine Garantie gleich welcher Form kann auch nicht schriftlich vereinbart werden. Eventuelle Haftungsvereinbarungen sind ungültig. 14. Wartungsverträge Für Einbruchmeldeanlagen, Videoüberwachungssysteme, Zutrittskontrolle sollen bei Rettungsweg-Technik und Türoffenhalteeinrichtungen müssen zur Wahrung der Herstellergarantien bzw. zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben Wartungsverträge abgeschlossen werden. Der jeweilige Wartungsumfang wird durch gesonderte Verträge geregelt. Fa. Klug wird bei jedem Auftrag hierzu Aufklärung leisten. 15. Übernahme von Wartungsverträgen Bei der Übernahme von Wartungsverträgen für Anlagen von Fremdfirmen müssen die entsprechenden Dokumentationen vorliegen. Haftungsübernahmen sind in diesen Fällen generell ausgeschlossen. 16. Telefonaufschaltung von Gefahrenmeldeanlagen Die Aufschaltung auf eine Wachdienst wird individuell nach Absprache mit dem Anlagenbetreiber durchgeführt. Die Kosten für den Wachdienst sind im Einzelfall abzustimmen und nicht übertragbar. Fa. Klug haftet nicht für Leistungen oder Mitarbeiter der Wachdienste. Dem Betreiber ist bekannt, dass Wachdienste generell als Subunternehmer für Fa. Klug arbeiten. Für die Funktion der Telefonleitung kann keine Haftung übernommen werden. Eventuelle Arbeiten an Telefonleitungen bzw. an Telefonanlage werden generell auf Nachweis ausgeführt. 17. Serverlöschanlagen Löschanlagen für 19“Serverschränke werden durch Fa. Klug angeboten und montiert. Die jährliche Überprüfung der Anlagen erfolgt durch den Hersteller-Werkkundendienst auf deren Rechnung und Verantwortung. Dem Kunden ist bekannt, dass 19“-Kleinlöschanlagen für geschlossene Schränke konzipiert sind. Bei Eingriffen Dritter in eine Anlage oder unsachgemäße Behandlung erlischt jegliche Gewährleistung und Haftung durch Fa. Klug. Bei eventuellen Falschauslösungen können Folgekosten nur an Fa. Klug weitergegeben werden, wenn ein eindeutiger Montage- oder Projektierungsmangel vorliegt. 18. Gültigkeit Generell gelten die Allgemein. Geschäftsbedingungen in Ihrer neuen Fassung. Das Erstellungsdatum ist auf den AGB aufgedruckt. Alle vorherigen Fassungen Verlieren Ihre Gültigkeit. Der Gerichtsstand (für Kaufleute) sowie der Erfüllungsort für alle Zahlungen ist 61169 Friedberg/Hessen. Stand: Oktober 2007 |